nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 113 BTGO 2025 — Wahl des Wehrbeauftragten

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).