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# § 66 BTGO 1980 — Berichterstattung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages  
Historische Fassung: Stand 07.01.2023 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausschußberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

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Zitiervorschlag: § 66 BTGO 1980

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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