nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 65 BTGO 1980 — Berichterstatterbenennung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.