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§ 53 BTGO 1980 — Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)
Stärke des Ausschusses,
b)
Abkürzung der Fristen,
c)
Sitzungszeit und Tagesordnung,
d)
Vertagung der Sitzung,
e)
Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache,
f)
Teilung der Frage,
g)
Überweisung an einen Ausschuß.