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# § 37 BTGO 1980 — Ordnungsgeld

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. § 38 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 37 BTGO 1980

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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