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# § 126a BTGO 1980 — Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages  
Außer Kraft: § 126a ist seit 07.01.2023 nicht mehr im BTGO 1980 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 25.03.2022.

(1) (weggefallen)

(2) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

(5) 126a findet ab 15. Juli 2022 keine Anwendung mehr. Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufgehoben werden.

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Zitiervorschlag: § 126a BTGO 1980

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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