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§ 2 BTBeihZustAnO — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten

Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.