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# § 1 BTBeihZustAnO — Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

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Zitiervorschlag: § 1 BTBeihZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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