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# § 13b BTÄO

Bundes-Tierärzteordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch an die zuständige Behörde oder, soweit die Länder hierfür gemeinsame oder einheitliche Stellen eingerichtet haben, an diese übermitteln. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen.

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Zitiervorschlag: § 13b BTÄO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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