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# § 17 BStatG 1987 — Unterrichtung

Bundesstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

- 1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

- 2. die Geheimhaltung (§ 16),

- 3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),

- 4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,

- 5. die Trennung und Löschung (§ 12),

- 6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),

- 7. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),

- 8. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),

- 9. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

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Zitiervorschlag: § 17 BStatG 1987

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/17

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