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§ 9 BStättV (Bayern) — Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

Beherbergungsstättenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.

(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern und mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern) haben. Die automatischen Brandmelder müssen auf die Kenngröße Rauch ansprechen und mindestens die notwendigen Flure überwachen. Die nichtautomatischen Brandmelder sind in den notwendigen Fluren in ausreichender Zahl und an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.