Zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) müssen die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über
1. die Sicherheitsbeleuchtung,
2. die Sicherheitsstromversorgung,
3. die Alarmierungseinrichtungen,
4. die Brandmeldeanlage,
5. den Verlauf der Rettungswege im Freien,
6. die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen.
Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 BauVorlV unberührt.