(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Berghütten.
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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Berghütten.