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§ 9 BSonGebV (Brandenburg) — Erstattung

Sondernutzungsgebührenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder

Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen

werden, die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird

für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet.

Eine Verzinsung erfolgt nicht.