Die Beitreibung von Gebühren erfolgt aufgrund der
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden
Fassung.
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Die Beitreibung von Gebühren erfolgt aufgrund der
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden
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