Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß
von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai
1991 (GVBl. S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.
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Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß
von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai
1991 (GVBl. S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.