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# § 5 BSonGebV (Brandenburg) — Entstehung und Fälligkeit

Sondernutzungsgebührenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebührenschuld entsteht

mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des

§ 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes

mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.

bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn

der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn

des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei

wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden

Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres

fällig.

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Zitiervorschlag: § 5 BSonGebV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/5

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