(1) Gebührenschuldner sind
der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein
Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Gebührenschuldner sind
der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein
Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.