§ 4 BSonGebV (Brandenburg) — Gebührenschuldner

Sondernutzungsgebührenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebührenschuldner sind

der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein

Rechtsnachfolger.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.