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§ 3 BSonGebV (Brandenburg) — Festsetzung der Gebühren

Sondernutzungsgebührenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren werden von der zuständigen

Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen des

§ 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes

sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder

Genehmigung aufzunehmen.