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# § 2 BSonGebV (Brandenburg) — Bemessungsgrundsätze

Sondernutzungsgebührenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem

anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist

die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach

Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den

Gemeingebrauch sowie

den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.

(2) Die Höhe der Gebühren ist bis zum 31. Dezember

1997 auf 75 Prozent der nach dem Gebührentarif zu erhebenden Summe

begrenzt.

(3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren

bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden,

wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr

erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird

die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die

Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes

ausgeübt wird.

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Zitiervorschlag: § 2 BSonGebV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSonGebV/2

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