nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4h BSchuWG — Schriftliche Abstimmung

Bundesschuldenwesengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.