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# § 19 BSchuWG — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Bundesschuldenwesengesetz  
Stand: 28.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu löschen. Sehen andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vor, sind die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die jeweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Absatz 2 beendet wird oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. Erfolgen Aktualisierungen der Daten, beginnt für den Altdatensatz die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen.

(3) Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 sind vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Frist zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht mehr erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 19 BSchuWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/19

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