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# § 11 BSchuWG — Durchführung durch Dritte

Bundesschuldenwesengesetz  
Stand: 28.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingeholt hat. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn

- 1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,

- 2. die Steuerungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH beeinträchtigt werden oder

- 3. die Gesellschafterrechte des Bundes und ihre Ausübung durch das Bundesministerium der Finanzen beeinträchtigt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Rückübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH jederzeit, insbesondere dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen trägt die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.

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Zitiervorschlag: § 11 BSchuWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/11

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