(1) Bestehende Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen bleiben durch die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(2) Die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.