nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 BSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Löschung der Daten

Beschäftigtenschutzgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten von gefährdenden Personen sind spätestens fünf Jahre nach Speicherung im Melde- und Auskunftsregister zu löschen. Die Daten zu einem ausgesprochenen Hausverbot, das abgelaufen, von der aussprechenden Stelle zurückgenommen oder gerichtlich rechtskräftig aufgehoben worden ist, sind unverzüglich zu löschen. Im Falle des Verdachts der Begehung einer Straftat werden die Daten unverzüglich gelöscht, wenn die verarbeitende Stelle von einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, einem Nichteröffnungsbeschluss durch das zuständige Gericht gemäß § 204 der Strafprozeßordnung oder einem rechtskräftigen freisprechenden Urteil im Sinne von § 267 Absatz 5 der Strafprozeßordnung Kenntnis erlangt.

---

Zitiervorschlag: § 5 BSchG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSchG%20NRW/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
