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# § 4 BSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Auskunftsberechtigte, Verfahren

Beschäftigtenschutzgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auskunft zu personenbezogenen Daten zu gefährdenden Personen erhalten nur Beschäftigte, die einer erhöhten Gefährdung unterliegen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Dazu gehören Beschäftigte im Außendienst sowie Beschäftigte, an deren Arbeitsplatz aufgabenbezogen Publikumsverkehr stattfindet. Die Auskunft darf nur zum Schutz der Beschäftigten oder der Funktionsfähigkeit der Verwaltung der betroffenen öffentlichen Stelle genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt.

(2) Folgende Daten dürfen nach Absatz 1 im Rahmen einer Auskunft, die auch automatisiert ausgestaltet werden darf, übermittelt werden:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum und -ort,

3. Adressdaten,

4. Art des Übergriffes einschließlich der Angabe zur Nutzung einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Gegenstandes sowie

5. Ausspruch eines Hausverbotes.

(3) Das Auskunftsersuchen oder der Datenabruf müssen begründet werden und mindestens Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 3 enthalten. Die Datenübermittlung oder der Datenabruf sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Generierung folgenden Jahres aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 4 BSchG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSchG%20NRW/4

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