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§ 1 BSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ziel

Beschäftigtenschutzgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel des Gesetzes sind der Schutz von Beschäftigten öffentlicher Stellen vor gefährdenden Personen und die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwaltungstätigkeit (Funktionsfähigkeit).