nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BSchAV — Durchschnittseinkommen

Berufsschadensausgleichsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beschädigten ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschädigten mit Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz und bei Beschädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu erhöhen.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Techniker- oder Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das Einkommen in diesem Beruf erheblich fördert. Als Fachhochschulausbildung oder Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.

(3) Dem Abschluss einer Berufsausbildung steht eine zehnjährige Tätigkeit oder eine fünfjährige selbstständige Tätigkeit in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, dass diese Tätigkeit nicht geeignet war, das Einkommen der Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.

---

Zitiervorschlag: § 3 BSchAV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSchAV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
