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§ 12 BSchAV — Rundungsvorschrift

Berufsschadensausgleichsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.