nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 BSWAG — Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes

Bundesschienenwegeausbaugesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.