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# § 9 BSV (Brandenburg) — Umfang und Organisation des Unterrichts

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Festlegung von Organisationsvarianten sind pädagogische und lernpsychologische Ziele zu beachten.

(2) Der Unterricht umfasst den berufsbezogenen, den berufsübergreifenden Bereich und den Wahlpflichtbereich.

(3) Der Unterricht umfasst mindestens 480 Unterrichtsstunden im Schuljahr und kann in diesem Rahmen unterschiedlich auf die beiden Schulhalbjahre verteilt werden. Der Unterricht umfasst grundsätzlich höchstens acht Unterrichtsstunden am Schultag. Er wird an einzelnen Unterrichtstagen oder in geblockter Form in Unterrichtswochen (Blockunterricht) erteilt.

(4) Die Organisation des Unterrichts erfolgt durch die Schulleitung im Benehmen mit den Ausbildungsstätten und zuständigen Stellen. Wird bei einer vollständigen Lerngruppe die Ausbildungszeit verkürzt, so organisiert das Oberstufenzentrum in Abstimmung mit den Ausbildungsstätten den Unterricht.

(5) Blockunterricht soll nur zu Beginn des Schuljahres eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/9

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