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§ 8 BSV (Brandenburg) — Klassenbildung

Berufsschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klassen werden grundsätzlich aus Schülerinnen und Schülern des gleichen Ausbildungsjahres entsprechend den pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums nach Ausbildungsberufen gebildet. Berufsübergreifende Klassen können bei einer berufsfeldbreiten Grundbildung eingerichtet werden. Daneben können im Organisationsrahmen des Oberstufenzentrums berufsübergreifende Kurse zur Vermittlung besonderer Inhalte eingerichtet werden.

(2) Für die Bildung von Klassen gelten die Bestimmungen der Landesschulbezirksverordnung.

Einzelnorm