nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 BSV (Brandenburg) — Berufsschulbesuch

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Nachweis des regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gegenüber der Ausbildungsstätte dienen Schulbesuchskarten. Diese werden den Auszubildenden auf Anforderung der Ausbildungsstätte ausgestellt und unter Angabe des Zeitpunktes, an dem Auszubildende den Unterricht begonnen und beendet haben, von der zuletzt unterrichtenden Lehrkraft am jeweiligen Unterrichtstag abgezeichnet. Der Ausbildende nimmt diese Information durch seine Unterschrift zur Kenntnis.

(2) Wird diese Kenntnisnahme über einen längeren Zeitraum nicht dokumentiert, so entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 1.

(3) Ab dem vierten unentschuldigten Fehltag von Auszubildenden ist die Ausbildungsstätte darüber zu benachrichtigen.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 4 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
