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# § 3 BSV (Brandenburg) — Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsstätte

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit das Führen von Berichtsheften oder Ausbildungsnachweisen im Ausbildungsberuf vorgeschrieben ist, hat grundsätzlich die Klassenlehrkraft einmal im Schulhalbjahr die Berichtshefte oder Ausbildungsnachweise für den Berufsschulunterricht zur Kenntnis zu nehmen, wenn zuvor die oder der Ausbildende das Berichtsheft oder den Ausbildungsnachweis abgezeichnet hat.

(2) Die oder der Ausbildende kann mit Zustimmung der Schulleitung des Oberstufenzentrums und der jeweiligen Lehrkraft am Unterricht teilnehmen, um sich über die dort vermittelten Inhalte zu informieren. Informationen zu diesem Unterricht gegenüber Dritten dürfen nur mit Zustimmung der Lehrkraft gegeben werden. Dabei zur Kenntnis gelangte personenbezogene Daten der Auszubildenden dürfen nur mit deren Einwilligung weitergegeben werden.

(3) Werden bei Auszubildenden Lerndefizite festgestellt, sind im Rahmen der Zusammenarbeit mit der oder dem Ausbildenden unter Einbeziehung der oder des Auszubildenden die Möglichkeiten der Fördermaßnahmen im Oberstufenzentrum oder in der Ausbildungsstätte zur Optimierung des Leistungsstandes miteinander abzustimmen. Die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten werden durch das Oberstufenzentrum der oder dem Ausbildenden gemäß § 65 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes übermittelt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/3

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