Für Schülerinnen und Schüler, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 befinden, ist § 15 Absatz 5 nicht anzuwenden.
Einzelnorm
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Für Schülerinnen und Schüler, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 befinden, ist § 15 Absatz 5 nicht anzuwenden.
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