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§ 28 BSV (Brandenburg) — Sonderpädagogische Förderung und Begleitung

Berufsschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lehrkräfte der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen unterstützen den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ und mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im autistischen Verhalten in den Bildungsgängen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2.

Einzelnorm