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§ 27 BSV (Brandenburg) — Klassenbildung

Berufsschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen in der Regel im gemeinsamen Unterricht die Klassen in den Bildungsgängen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können auch Förderklassen in den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ eingerichtet werden.

Einzelnorm