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# § 26 BSV (Brandenburg) — Aufnahmevoraussetzungen

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ und mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im autistischen Verhalten in den gemeinsamen Unterricht oder in eine Klasse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse) an einem Oberstufenzentrum muss ein Verfahren gemäß Abschnitt 3 der Sonderpädagogik-Verordnung durchgeführt werden.

(2) Das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 1 entfällt, wenn wegen des Besuchs einer sonstigen Rehabilitationseinrichtung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bereits durch ein von der Bundesagentur für Arbeit veranlasstes Verfahren vorgenommen wurde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 26 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/26

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