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§ 25 BSV (Brandenburg) — Ziel und Dauer

Berufsschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen die Bildungsgänge gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend dem Ziel und der Dauer des Bildungsgangs.

Einzelnorm