Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen die Bildungsgänge gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend dem Ziel und der Dauer des Bildungsgangs.
Einzelnorm
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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen die Bildungsgänge gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend dem Ziel und der Dauer des Bildungsgangs.
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