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§ 24 BSV (Brandenburg) — Gleichstellung von Abschlüssen

Berufsschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der erfolgreiche Abschluss schließt einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss ein, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik des Ergänzungsunterrichts gemäß Buchstabe A Nummer 3 der Anlage 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

Einzelnorm