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# § 23 BSV (Brandenburg) — Noten, Zeugnisse, Abschluss des Bildungsgangs

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussnoten werden aus dem Mittelwert der Noten aus den Halbjahres- oder Jahreszeugnissen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines jeden Schuljahres ein Zeugnis. Beim einjährigen Bildungsgang ist dieses das Abgangs- oder Abschlusszeugnis. Ein Abschlusszeugnis erhält, wer den jeweiligen Bildungsgang erfolgreich abschließt. Das Abschlusszeugnis trägt das Datum des letzten Unterrichtstages und wird am letzten Unterrichtstag ausgegeben. Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang verlässt, ohne dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht wurde. Das Zeugnis trägt das Datum der Beendigung des Schulverhältnisses.

(3) Das Ziel des Bildungsgangs ist erreicht, wenn im Durchschnitt aller Fächer der Stundentafel, mit Ausnahme des Faches Sport, mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden oder ein Ausgleich möglich ist. Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Fächern können durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, wenn die zum Ausgleich hinzugezogenen Fächer über die gleiche Jahresstundenzahl wie die auszugleichenden Fächer verfügen. Das Fach Sport kann nicht zum Ausgleich hinzugezogen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 23 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/23

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