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# § 22 BSV (Brandenburg) — Klassenbildung

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schülerinnen und Schüler mit einem Arbeitsvertrag werden entsprechend der Schülerzahl eigene Klassen gebildet, wobei sich die Fächer an den jeweiligen beruflichen Tätigkeiten und Interessen orientieren. Kann keine eigene Klasse gebildet werden, erfolgt die Aufnahme in der Regel in einer dafür geeigneten Klasse des Bildungsgangs gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 unter Berücksichtigung der Art der beruflichen Tätigkeit.

(2) Für Schülerinnen und Schüler in berufsvorbereitenden Lehrgängen der Bundesagentur für Arbeit sollen entsprechend dem unterschiedlichen Bedarf an schulischer Förderung jeweils eigene Klassen oder Lerngruppen gebildet werden. Die schulische Förderung kann bei entsprechendem Bedarf auch sozialpädagogische Förderungen gemäß § 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes umfassen oder durch präventive Maßnahmen von Lehrkräften Sonderpädagogischer Förder- und Beratungsstellen gemäß § 29 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes ergänzt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 22 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/22

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