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# § 20 BSV (Brandenburg) — Verweigerung und Täuschung bei Leistungsnachweisen

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen die Teilnahme an einem Leistungsnachweis, so wird grundsätzlich die Note ungenügend erteilt. Bei Verweigerung eines Leistungsnachweises wird die Note ungenügend erteilt. Ist das Versäumnis nicht zu vertreten, wird keine Bewertung erteilt oder der Leistungsnachweis zu einem anderen Termin nachgeholt.

(2) Wer sich bei einer Leistungsfeststellung unerlaubter Hilfen bedient, begeht eine Täuschung. Dies gilt auch für Täuschungsversuche sowie Beihilfe zur Täuschung. Art und Umfang der Täuschung sind von der aufsichtführenden Lehrkraft festzustellen.

(3) Die Lehrkraft entscheidet, ob bei geringerer Schwere der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Teil des Leistungsnachweises bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet gewertet wird. Bei erheblichen Täuschungen wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet. Lässt sich der Umfang der Täuschung nicht eindeutig feststellen, wird der Leistungsnachweis wiederholt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/20

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