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# § 18 BSV (Brandenburg) — Gleichstellung von Abschlüssen

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Erwerb gleichgestellter Abschlüsse stellt die Klassenkonferenz fest.

(2) Einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 erfolgreich abschließt.

(3) Einen der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer

den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachweist,

im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat sowie

Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweist, der mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurde.

Das zuständige staatliche Schulamt kann im Einzelfall zulassen, dass der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gemäß Nummer 3 durch eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß den Bestimmungen der Eingliederungsverordnung erfolgt. An die Stelle der Sprachfeststellungsprüfung kann insbesondere das KMK-Fremdsprachenzertifikat im Kompetenzbereich Stufe I (A2 = Elementare Sprachverwendung) gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz) treten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/18

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