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# § 17 BSV (Brandenburg) — Abschluss des Bildungsgangs

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs stellt die Klassenkonferenz fest.

(2) Das Ziel des Bildungsgangs ist erreicht, wenn in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Bei lernfeldstrukturierten Berufen ist das Ziel erreicht, wenn in den berufsübergreifenden Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden und in den Lernfeldern im berufsbezogenen Bereich mindestens ein Leistungsdurchschnitt von 4,4 erreicht wurde oder ein Ausgleich gemäß Absatz 3 möglich ist.

(3) Mangelhafte Leistungen in einem Fach des berufsübergreifenden Bereichs können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach dieses Bereichs oder durch mindestens eine befriedigende Leistung des berufsbezogenen Bereichs ausgeglichen werden. Bei einer Leistungsbewertung in Lernfeldern gemäß § 15 Absatz 2 kann die Note des berufsbezogenen Bereichs zum Ausgleich von mangelhaften Leistungen in einem Fach des berufsübergreifenden Bereichs hinzugezogen werden. Dabei muss der gewichtete arithmetische Mittelwert gemäß der Vorgabe in § 15 Absatz 4 aus der dreifach gewichteten Note des berufsbezogenen Bereichs und der einfach gewichteten auszugleichenden mangelhaften Leistung des Faches aus dem berufsübergreifenden Bereich mindestens 4,4 ergeben. Das Fach Sport sowie der Wahlpflichtbereich können nicht zum Ausgleich hinzugezogen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 17 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/17

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