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§ 10 BSV (Brandenburg) — Stundentafeln

Berufsschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht ist auf der Grundlage der Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1 für Berufe im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Bereich durchzuführen.

(2) Für Berufe im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1, in denen besondere zusätzliche berufliche Qualifikationen nach Maßgabe entsprechender Festlegungen im Berufsausbildungsvertrag vermittelt werden, werden von den Oberstufenzentren gesonderte Stundentafeln festgelegt.

Einzelnorm