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# § 1 BSV (Brandenburg) — Geltungsbereich, Bildungsgänge und Ziele

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Schülerinnen und Schüler

mit einem Berufsausbildungsvertrag gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung,

mit einer Fördervereinbarung der Bundesagentur für Arbeit oder

mit einem Arbeitsvertrag.

(2) Die Bildungsgänge werden in Oberstufenzentren eingerichtet.

(3) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind

der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung und

die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung.

(4) Die Bildungsgänge der Berufsschule haben auf der Grundlage der §§ 4 und 25 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz) insbesondere zum Ziel, eine berufliche Handlungskompetenz zu entwickeln.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/1

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