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# § 7 BSO-F (Bayern) — Lehrpläne, Förderschwerpunkte

Förderberufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 besuchen, werden nach den Lehrplänen der Berufsschule unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes unterrichtet. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 6 wird nach den Lehrplänen der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet.

(2) Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können mehrere Förderschwerpunkte haben; es gelten § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 4 VSO-F entsprechend.

(3) Für Jugendliche mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf können nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen im Zusammenwirken mit Maßnahmeträgern, insbesondere mit Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen gebildet werden; § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 BSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/7

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