nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 BSO-F (Bayern) — Mittlerer Schulabschluss

Förderberufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler ohne mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG), die nach dem Lehrplan der Berufsschule unterrichtet wurden, erhalten nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BSO folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss.“ Die nach § 66 BBiG und § 42m der Handwerksordnung geordneten Berufe sind keine Ausbildungsberufe im Sinn dieser Bestimmung. Der Nachweis der geforderten Englischkenntnisse kann auch durch Zeugnisse der entsprechenden Schule zur sonderpädagogischen Förderung erbracht werden. Die geforderten Englischkenntnisse können durch den entsprechenden Nachweis von Kenntnissen im Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt werden.

---

Zitiervorschlag: § 33 BSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
