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§ 27 BSO-F (Bayern) — Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit

Förderberufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Stundentafeln und Stundenpläne gelten die Stundentafeln in der Anlage; im Übrigen gilt § 36 BSO entsprechend.

(2) §§ 37 bis 39 BSO gelten entsprechend.