(1) Für die Stundentafeln und Stundenpläne gelten die Stundentafeln in der Anlage; im Übrigen gilt § 36 BSO entsprechend.
(2) §§ 37 bis 39 BSO gelten entsprechend.
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(1) Für die Stundentafeln und Stundenpläne gelten die Stundentafeln in der Anlage; im Übrigen gilt § 36 BSO entsprechend.
(2) §§ 37 bis 39 BSO gelten entsprechend.